Den Veranstaltungen kann sich grundsätzlich jede:r anschliessen, die / der den Teilnahmevoraussetzungen für das jeweilige Programm entspricht. Die Anmeldung muss auf der Homepage erfolgen und ist bei Minderjährigen von einer:m Erziehungsberechtigten auszufüllen. Damit kommt ein Vertrag zustande, der durch die schriftliche Bestätigung des Trägers rechtskräftig wird. Maßgeblich für den Vertrag sind somit die Ausschreibung, die Teilnahmebedingungen, die Anmeldung sowie die Anmeldebestätigung. Daraus ergeben sich die weiteren Verpflichtungen eines aktuellen Freizeitpasses und die Teilnahme am Vortreffen der jeweiligen Veranstaltung. Der Veranstalter behält sich eine Anpassung der Anzahl der Teilnehmenden oder der Altersgruppe in besonderen Situationen vor.
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN BEI FREIZEITEN
Nach Erhalt der Anmeldebestätigung, die zugleich Rechnung ist, ist innerhalb von 4 Wochen die jeweils angegebene Anzahlung zu leisten. Die Restzahlung muss bis spätestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung bzw. zu dem in der Anmeldebestätigung genannten Termin auf dem Konto des Trägers eingehen. Bitte den Verwendungszweck der Freizeit und den Namen des Teilnehmers / der Teilnehmerin bei der Zahlung angeben.
RÜCKTRITT VON EINER FREIZEIT
Der / die Teilnehmer:in kann vor Beginn der Freizeit jederzeit zurücktreten. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Bei Minderjährigen erfolgt der Rücktritt durch die erziehungsberechtigte Person. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Erklärung beim Träger. Tritt der / die Teilnehmer:in zurück, wird grundsätzlich eine angemessene, ggf. pauschalisierte, Entschädigung fällig. Innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Anmeldebestätigung ist ein Rücktritt von der Freizeit kostenfrei. Bei einem Rücktritt bis 50 Tage vor Reisebeginn sind 30,— EUR Bearbeitungsgebühr, zwischen 49 und 30 Tagen vor Reisebeginn sind 50 %, zwischen 29 und 15 Tagen sind 70 % und ab 14 Tagen vor Reisebeginn sind 90 % des Teilnahmebeitrages zu zahlen. Der Träger behält sich vor, im Einzelfall auch einen höheren Schaden einzufordern. Wird die Freizeit ohne Rücktrittserklärung nicht angetreten, bleibt der Anspruch auf den vollen Teilnahmebeitrag von Seiten des Trägers bestehen. Hat sich ein:e Teilnehmer:in zu einem kostenfreien Seminar angemeldet, so ist der Rücktritt bis vier Wochen vor Seminarbeginn ebenfalls kostenfrei. Erfolgt der Rücktritt innerhalb der 28 Tage vor dem Seminar, wird eine Verwaltungsgebühr von 30,— EUR erhoben. Es wird der Abschluss einer ausreichenden Reisekostenrücktrittsversicherung, die keinen Pandemie Ausschluss enthält, empfohlen.
RÜCKTRITT DURCH DEN TRÄGER
Eine Haftung des Veranstalters für den Fall, dass eine Veranstaltung nach erfolgter Anmeldung abgesagt werden muss, wird nicht übernommen. Dies gilt auch bei einer Absage auf Grund von zu geringer Nachfrage. Den eingezahlten Teilnahmebeitrag erhält der / die Teilnehmer:in unverzüglich zurück. Weitere Ansprüche entstehen nicht.
HAFTUNG UND AUFSICHTSPFLICHT
Der Veranstalter haftet für eine gewissenhafte Vorbereitung und ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung, nicht aber für Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Leitung an diesen Leistungen teilnimmt. Minderjährige Teilnehmer:innen unterliegen der gesetzlichen Aufsichtspflicht. Alle Teilnehmer:innen haben den Weisungen der Leitung Folge zu leisten. Bei groben Verstößen gegen diese Weisungen kann auf Anordnung der Freizeitleitung die verfrühte Heimreise auf eigene Kosten erfolgen.
HAFTUNGSBEGRENZUNG
Die Haftung des Veranstalters ist — gleich aus welchem Rechtsgrund — der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Teilnahmebeitrag, soweit a) ein Schaden eines Teilnehmers / einer Teilnehmerin weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder b) der Veranstalter für einen der Teilnehmer:innen entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Fremdleistungsträgers verantwortlich ist. Die Haftung des Veranstalters ist auf den Betrag beschränkt, soweit gesetzliche Vorschriften für Fremdleistungen greifen und deren Haftung ebenfalls beschränkt ist.
SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Datenschutz
Die Datenschutzerklärung der Evangelischen Jugend im Dekanat Kronberg kann unter www.jugend-im-dekanat-kronberg.de/datenschutz.html abgerufen werden.